Vorsorgethemen Todesfallleistungen Begünstigtenordnung
Menu
Back
Zwei junge Frauen und eine ältere Frau stehen nahe nebeneinander und schauen in die Kamera.

Das Todesfallkapital wird gemäss reglementarischer Begünstigtenordnung ausbezahlt. Diese sieht folgende Reihenfolge vor:

Fehlen Personen in der Kategorie A, rücken die Begünstigten der Kategorie B nach. Beim Fehlen von begünstigten Personen in Kategorie A und B folgen die übrigen gesetzlichen Erben in Kategorie C.

Änderung der Begünstigtenordnung

Soll die reglementarische Begünstigtenordnung der Pensionskasse nicht zum Tragen kommen, können Sie die Reihenfolge der Berechtigten innerhalb einer Kategorie ändern beziehungsweise die Todesfallleistungen auf mehrere Anspruchsberechtigte verteilen.

Es ist jedoch nicht möglich, Begünstigte der Kategorie a. zu übergehen und anstelle dieser Begünstigte der Kategorie b. oder c. einzusetzen. Die Änderung der Begünstigtenordnung ist nur innerhalb derselben Kategorie möglich. Einzig bei Fehlen von begünstigten Personen einer Kategorie rücken nachfolgende Begünstigte nach.

Um die Begünstigtenordnung zu ändern, füllen Sie bitte das Formular Änderung der Begünstigtenordnung zu Lebzeiten aus, und senden Sie es unterschrieben an uns zurück. Reichen Sie zu Lebzeiten kein Formular ein, wird das Todesfallkapital gemäss der reglementarischen Begünstigtenordnung ausbezahlt.

Ausnahme bei Kindern in der Kategorie a und b

Kinder unter 18 bzw. Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre (Kategorie a) und volljährige Kinder (Kategorie b) werden zu gleichen Teilen am Todesfallkapital berechtigt, sofern weder ein Ehepartner vorhanden ist noch ein Konkubinatspartner oder eine unterstützte Person begünstigt wurde.

Begünstigung des Konkubinatspartners

Möchten Sie, dass Ihr Konkubinatspartner bei Ihrem Ableben das Todesfallkapital oder eine Konkubinatspartnerrente erhält? Wenn Ihr Partner anspruchsberechtigt ist, reichen Sie bitte zu Lebzeiten die entsprechenden Formulare ein.

  Anspruchsvoraussetzung Einzureichende Formulare
Todesfallkapital Sie und Ihr Konkubinatspartner haben in den letzten fünf Jahren vor Ihrem Tod ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder der Konkubinatspartner kommt für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder auf Änderung der Begünstigtenordnung (Punkt 4, Buchstabe ac)
Konkubinatspartnerrente Der Konkubinatspartner kommt für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder auf oder ist bei Ihrem Tod über 45 und das Konkubinat hat mindestens fünf Jahre gedauert Änderung der Begünstigtenordnung (Punkt 4, Buchstabe ac) UND notariell beglaubigter Konkubinatsvertrag

 

Weitere Themen

Hinterlassenenleistung

Hinterlassenenleistung

Mehr erfahren

MyPension

MyPension

Mehr erfahren
Back to top