Änderung der Begünstigtenordnung
Soll die reglementarische Begünstigtenordnung der Pensionskasse nicht zum Tragen kommen, können Sie die Reihenfolge der Berechtigten innerhalb einer Kategorie ändern beziehungsweise die Todesfallleistungen auf mehrere Anspruchsberechtigte verteilen.
Es ist jedoch nicht möglich, Begünstigte der Kategorie a. zu übergehen und anstelle dieser Begünstigte der Kategorie b. oder c. einzusetzen. Die Änderung der Begünstigtenordnung ist nur innerhalb derselben Kategorie möglich. Einzig bei Fehlen von begünstigten Personen einer Kategorie rücken nachfolgende Begünstigte nach.
Um die Begünstigtenordnung zu ändern, füllen Sie bitte das Formular Änderung der Begünstigtenordnung zu Lebzeiten aus, und senden Sie es unterschrieben an uns zurück. Reichen Sie zu Lebzeiten kein Formular ein, wird das Todesfallkapital gemäss der reglementarischen Begünstigtenordnung ausbezahlt.
Ausnahme bei Kindern in der Kategorie a und b
Kinder unter 18 bzw. Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre (Kategorie a) und volljährige Kinder (Kategorie b) werden zu gleichen Teilen am Todesfallkapital berechtigt, sofern weder ein Ehepartner vorhanden ist noch ein Konkubinatspartner oder eine unterstützte Person begünstigt wurde.
Begünstigung des Konkubinatspartners
Möchten Sie, dass Ihr Konkubinatspartner bei Ihrem Ableben das Todesfallkapital oder eine Konkubinatspartnerrente erhält? Wenn Ihr Partner anspruchsberechtigt ist, reichen Sie bitte zu Lebzeiten die entsprechenden Formulare ein.
Anspruchsvoraussetzung | Einzureichende Formulare | |
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Todesfallkapital | Sie und Ihr Konkubinatspartner haben in den letzten fünf Jahren vor Ihrem Tod ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder der Konkubinatspartner kommt für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder auf | Änderung der Begünstigtenordnung (Punkt 4, Buchstabe ac) |
Konkubinatspartnerrente | Der Konkubinatspartner kommt für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder auf oder ist bei Ihrem Tod über 45 und das Konkubinat hat mindestens fünf Jahre gedauert | Änderung der Begünstigtenordnung (Punkt 4, Buchstabe ac) UND notariell beglaubigter Konkubinatsvertrag |