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Reglemente 2021 der Pensionskasse

Alle für das kommende Jahr 2021 gültigen Reglemente der Pensionskasse sind auf der Website unter der Rubrik „Download“ publiziert. Insbesondere das Leistungsreglement beinhaltet einige wichtige Neuerungen.


Neuerungen im Leistungsreglement 2021:


Beitragswahl

Die Wahl der Beitragsvarianten Basis, Standard oder Top fand bisher einmal pro Jahr statt. Neu können Versicherte die Höhe der Arbeitnehmer-Sparbeiträge monatlich bestimmen (Art. 37, Abs.5).


Freiwillige Einkäufe

Der Endtermin für freiwillige Einkäufe pro Kalenderjahr war bisher am 1. Dezember. Neu können Versicherte Einkäufe bis zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Kalenderjahres tätigen (Art. 41, Abs. 8). Diese Neuerung gilt bereits für 2020.

Aufgrund einer von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) initiierten regulatorischen Änderung verringern sich die Einkaufsmöglichkeiten im Kapitalsparen ab 2021 leicht. Im Rentensparen bleiben die Einkaufsmöglichkeiten unverändert.


Besserstellung Konkubinatspartner

Konkubinatspartner mit gemeinsamen, unterhaltspflichtigen Kindern müssen nicht mehr fünf Jahre zusammengelebt haben, um Anspruch auf Hinterlassenenleistungen zu haben (Art. 60, Abs. 2c).


Weiterversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

Versicherte ab Alter 55, deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde, haben die Möglichkeit weiterhin in der Pensionskasse versichert zu bleiben (Art. 18).


Aufrechterhaltung Vorsorgeschutz (MyPartTime 58+)

Bereits seit 1. Juli 2020 in Kraft ist das neue Arbeitsmodell MyPartTime 58+. Versicherte ab Alter 58, die ihr Arbeitspensum reduzieren, können beantragen, dass sich der Vorsorgeschutz weiterhin nach dem Lohn vor der Reduktion richtet (Art. 36). Die Lohnreduktion darf höchstens 50% betragen, wobei der Arbeitgeber sich mit maximal 30% an den Beiträgen beteiligt.

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