Beenden Sie das Arbeitsverhältnis, so treten Sie auch aus der Pensionskasse aus. Für die Überweisung Ihrer Freizügigkeitsleistung ist massgebend, ob Sie nach dem Stellenwechsel eine neue Vorsorgeeinrichtung haben.
Grundsätzlich überweist die Pensionskasse Ihre Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers. Ihr Vorsorgeschutz für die Risiken Invalidität oder Tod erlischt spätestens einen Monat nach Austritt aus der Pensionskasse.
Treten Sie keine neue Arbeitsstelle an, überweisen wir Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein von Ihnen gewähltes Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung. Werden Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder in eine Pensionskasse aufgenommen, müssen Sie laut Freizügigkeitsgesetz sämtliche Guthaben auf Freizügigkeitskonten und -policen in die neue Vorsorgeeinrichtung einbringen.
Freiwillige Weiterführung des Versicherungsverhältnisses
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre berufliche Vorsorge (Tod, Invalidität, Altersvorsorge) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterführen können. Weitere Informationen dazu finden Sie auf web.aies.ch.
Beziehen Sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung, sind Sie obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (web.aies.ch) gegen Tod und Invalidität versichert. Erkundigen Sie sich zudem bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, ob Sie bei dieser Ihre Altersvorsorge auf freiwilliger Basis weiterführen können.
Versicherte ab Alter 55, deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde, haben die Möglichkeit, weiterhin in der Pensionskasse versichert zu bleiben (Art. 18, Leistungsreglement). Das Antragsformular finden Sie unter Dokumente und Publikationen.
Bezug der Freizügigkeitsleistung
Treten Sie während Ihrer Erwerbsphase in keine neue Vorsorgeeinrichtung ein, ist der Bezug Ihrer angesparten Freizügigkeitsleistung frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters von derzeit 64 Jahren bei Frauen und 65 Jahren bei Männern möglich.
Der Bezug der Vorsorgegelder vor Erreichen des AHV-Rentenalters ist in folgenden Fällen gesetzlich erlaubt:
- Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung
- Amortisation der Hypothek für selbst genutztes Wohneigentum
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Betriebliche Investition eines selbstständig Erwerbstätigen
- Endgültiges Verlassen der Schweiz
- Bezug einer vollen Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
- Tod
Die Barauszahlung Ihrer Freizügigkeitsleistung ist nur in zwei Fällen erlaubt:
- Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
- Endgültiges Verlassen der Schweiz
Wandern Sie in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA aus, ist die Barauszahlung eingeschränkt.
Den überobligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung können Sie bar beziehen, der Bezug des obligatorischen Teils ist nicht möglich, sofern Sie im EU-/EFTA-Mitgliedstaat der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterstehen. Wenden Sie sich für die Abklärungen Ihrer Versicherungspflicht an den Sicherheitsfonds BVG.
Wandern Sie in ein Land ausserhalb der EU/EFTA aus, ist der Bezug der gesamten Freizügigkeitsleistungen möglich.
Ablauf bei Austritt
Beenden Sie das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beziehungsweise mit einer Tochtergesellschaft der Credit Suisse, wird die Pensionskasse automatisch von der zuständigen Personalabteilung informiert.
Sie erhalten eineinhalb Monate vor Ihrem Austritt aus der Pensionskasse eine E-Mail mit Informationen, wie Sie Ihren Austritt auf MyPension erfassen können.