Die Pensionskasse bietet Ihnen die Flexibilität, zwischen 58 und 70 Jahren in Pension zu gehen. Eine Teilpensionierung mit entsprechender Reduktion des Beschäftigungsgrads ist ab vollendetem 58. Altersjahr möglich. Dabei gilt:
- Der Beschäftigungsgrad wird um mindestens 20% eines vollen Pensums reduziert.
- Die verbleibende Tätigkeit beträgt mindestens 20% des vollen Pensums.
- Erlaubt sind höchstens drei Teilpensionierungsschritte, wobei der dritte Schritt die Vollpensionierung ist.
Planung
Befassen Sie sich frühzeitig mit Ihrer Pensionierung. Spätestens ab 50 Jahren ist es sinnvoll, Ihre Möglichkeiten abzuwägen. So haben Sie noch einige Jahre Zeit, Anpassungen vorzunehmen. Sie können beispielsweise gestaffelte Einkäufe in die Pensionskasse tätigen, um Ihre zukünftige Altersrente zu erhöhen, eine Teilpensionierung in Betracht ziehen oder die AHV-Rente vorbeziehen.
Vorsorgeschutz
Reduziert sich Ihr versicherter Basislohn ab dem 58. Altersjahr, beispielsweise aufgrund einer Reduktion des Beschäftigungsgrads, können Sie auf Wunsch verlangen, dass sich der Vorsorgeschutz weiterhin nach dem Basislohn vor der Lohnreduktion richtet. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Antrag an die Pensionskasse erfolgt spätestens auf den Zeitpunkt der Lohnreduktion.
- Die Lohnreduktion darf höchstens 50% betragen.
- Bis zu einer Lohnreduktion von 30% übernehmen Sie die Sparbeiträge auf jenem Anteil, der der Differenz zwischen dem versicherten Lohn vor bzw. nach der Lohnreduktion entspricht. Der Arbeitgeber übernimmt auf dem vorangehenden Lohnanteil die Sparbeiträge des Arbeitgebers sowie die Risikobeiträge.
- Bei einer Lohnreduktion über 30% wird der Basislohn vor der Lohnreduktion um die Prozentzahl, die 30% übersteigt, gekürzt.
- Die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes ist längstens bis Alter 65 möglich.
- Der bisherige Vorsorgeschutz endet bei einer Teilpensionierung bzw. sobald Sie neben dem reduzierten versicherten Basislohn ein zusätzliches Erwerbseinkommen erzielen. Sie haben die Pensionskasse darüber in Kenntnis zu setzen.
- Details siehe Leistungsreglement, Art. 36
Die Beitragsvariante und somit die Höhe Ihrer Sparbeiträge können Sie jeweils monatlich in MyPension für den Folgemonat anpassen. Die Höhe der Arbeitgeberbeiträge ist vorgegeben und wird durch die Beitragswahl nicht beeinflusst.
Freizügigkeitsleistungen und Weiterversicherung
Lösen Sie das Arbeitsverhältnis nach vollendetem 58. Altersjahr, jedoch vor Alter 65 auf, haben Sie folgende zwei Möglichkeiten:
- Sie gehen in Pension und beziehen eine Altersrente auf Lebenszeit.
- Sie verlangen die Ausrichtung Ihres Alterssparkapitals.
Um Ihr Alterssparkapital zu beziehen, müssen Sie entweder weiterhin überwiegend erwerbstätig oder beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sein.
Versicherte ab Alter 55, deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde, haben die Möglichkeit, weiterhin in der Pensionskasse versichert zu bleiben (Details unter der Rubrik «Austritt»).
Versicherungsschutz
Überprüfen Sie bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit Ihren Versicherungsschutz.
Unfallversicherung: Die obligatorische Unfallversicherung durch den Arbeitgeber endet 1 Monat nach Erwerbsaufgabe. Schliessen Sie deshalb den Unfallschutz wieder bei Ihrer Krankenkasse ein. Für Pensionierte, die der Sanitas-Kollektiv-Krankenversicherung angehören, erfolgt dies automatisch.
Krankenversicherung: Nach der Pensionierung wird die bestehende Krankenversicherung im Rahmen der Kollektivversicherung weitergeführt. Dies gilt auch für mitversicherte Familienangehörige. Die Beteiligung an der Kollektiv-Krankenversicherung der Sanitas und der Wincare wird weiterhin gewährt.
Lohnausfallversicherung: Mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit endet diese Versicherung automatisch.