Im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) können Sie Vorsorgegelder der Pensionskasse für die Finanzierung Ihres Eigenheims verwenden. Dabei stehen Ihnen die beiden Möglichkeiten Vorbezug oder Verpfändung zur Verfügung.
Beim Vorbezug wird Ihr Alterssparguthaben ganz oder teilweise bar bezogen. Bei der Verpfändung bleibt das Geld in der Pensionskasse, Ihre Vorsorgeleistungen dienen dem Gläubiger als Sicherheit. Wägen Sie die Vor- und Nachteile der beiden Methoden gut ab, und ziehen Sie in Ihre Überlegungen auch die Steuerfolgen mit ein.
Pensionskassengelder können nur für den Eigenbedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Sie müssen das Eigenheim an Ihrem Wohnort oder Ihrem regelmässigen Aufenthaltsort im In- oder Ausland selbst nutzen. Eine Vermietung ist grundsätzlich nicht zulässig. Ist die Nutzung des Wohneigentums aufgrund eines berufs- oder gesundheitsbedingten, befristeten Wegzugs vorübergehend nicht möglich, kann die Vermietung nach Rücksprache mit der Pensionskasse erlaubt werden.
Nachfolgend sehen Sie, was für den WEF-Vorbezug beziehungsweise die Verpfändung zugelassen respektive nicht zugelassen ist.
Zugelassen
- Erwerb und Bau von Wohneigentum. Dies schliesst ein:
- Alleineigentum
- Miteigentum (Stockwerkeigentum)
- Gesamteigentum (mit Ehepartner)
- Selbstständiges und dauerndes Baurecht
- Wertvermehrende Investition am Wohneigentum
- Amortisation von Hypothekardarlehen
- Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen
Nicht zugelassen
- Ferienwohnung
- Zweitwohnung
- Kauf von Bauland
- Fahrnisbauten (z.B. Wohnwagen, Mobilheime)
- Finanzierung des gewöhnlichen Unterhalts (z.B. Reparaturen)
- Bezahlung von Hypothekenzinsen
- Bezahlung der durch den Vorbezug anfallenden Steuern
- Bezahlung von Reservationsbeträgen
Vor- und Nachteile eines Vorbezugs
Vorteile
- Erhöhung der Eigenmittel
- Reduktion der Hypothekarbelastung
- Geringere Schuldzinsen
- Brechen der Steuerprogression, falls bei der Pensionierung ein Kapitalbezug geplant oder gemäss Pensionskassenreglement vorgesehen ist
Nachteile
- Sofortige Besteuerung des bezogenen Betrags
- Reduzierte Altersrente bei der Pensionierung, tiefere Hinterlassenenleistungen
- geringere vom steuerpflichtigen Einkommen abziehbare Schuldzinsen
- Rückzahlungspflicht, wenn Wohneigentum nicht mehr selbst bewohnt wird
- Steuerwirksame Einkäufe in die Pensionskasse sind erst wieder möglich, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist
Höhe des Vorbezugs
Wie viel Vorsorgegeld Ihnen für die Wohneigentumsförderung zur Verfügung steht, ist auf Ihrem Versicherungsausweis unter «möglicher Betrag für Wohneigentum» ausgewiesen. Grundsätzlich gilt:
- Bis Alter 50 können Sie Ihr gesamtes Alterssparkapital vorbeziehen.
- Ab Alter 50 können Sie höchstens den Betrag im Alter 50 oder die Hälfte Ihres aktuellen Alterssparkapitals vorbeziehen. Das höhere Guthaben ist massgebend.
- Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20’000. Erwerben Sie Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften oder ähnliche Beteiligungen, gilt der Mindestbetrag nicht.
Vorgehen
Wir erstellen für Sie eine Berechnung, die Ihre persönliche Vorsorgesituation vor und nach einem Vorbezug ausweist. Teilen Sie uns hierfür die Höhe des Vorbezugs sowie das voraussichtliche Auszahlungsdatum mit. Entscheiden Sie sich dann definitiv zu einem Vorbezug, erhalten Sie von uns die notwendigen Formulare. Die administrativen Kosten von CHF 200 für die Eintragung im Grundbuch stellen wir Ihnen in Rechnung.
Zur Überprüfung des Verwendungszwecks benötigen wir folgende Unterlagen:
beim Bau von Wohneigentum
beim Kauf von Wohneigentum
bei wertvermehrenden Investitionen
bei der Amortisation von Hypothekardarlehen
bei Beteiligungen
Verkauf des Wohneigentums
Das in Ihr Wohneigentum investierte Pensionskassenguthaben darf ausschliesslich für selbst bewohntes Wohneigentum verwendet werden. Der Verkauf des Wohneigentums ist nur mit Einwilligung der Pensionskasse zulässig. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn Sie den Vorbezug zurückbezahlt haben oder zwischenzeitlich ein Vorsorgefall (Pensionierung, Invalidität, Tod) eingetreten ist. Vermieten Sie Ihr Wohneigentum, wird dies einem Verkauf gleichgestellt.
Nicht als Verkauf gilt hingegen, wenn Sie das Wohneigentum an einen vorsorgerechtlich Begünstigten (z. B. Ehegatten) übertragen. Diese Person unterliegt jedoch denselben Veräusserungsbeschränkungen wie Sie selbst.
Steuern
Sowohl der Bund als auch die Kantone erheben für den Vorbezug eine Jahressteuer. Sie entrichten die ganze Steuerschuld zum Zeitpunkt des Vorbezugs in einem Betrag an die Behörde Ihres Wohnsitzes, und zwar unabhängig von der Dauer Ihrer Steuerpflicht im entsprechenden Kanton. Der vorbezogene Betrag darf nicht zur Begleichung der Steuerschuld verwendet werden.
Steuerbemessung
Die Höhe der Steuer für den Vorbezug wird getrennt vom übrigen Einkommen berechnet. Sie hängt vom Steuerfuss Ihrer Wohngemeinde ab. Verlangen Sie vom Steueramt Ihres Wohnorts eine Steuerberechnung. Einige Steuerverwaltungen bieten Steuerrechner an, mit denen Sie den ungefähren Steuerbetrag ermitteln können.
Steuerrückerstattung
Haben Sie den Vorbezug ganz oder teilweise zurückbezahlt, erhalten Sie von der Pensionskasse eine Bescheinigung und einen aktuellen Versicherungsausweis. Mit der Rückzahlungsbescheinigung können Sie die beim Vorbezug geleisteten Steuern bei der zuständigen kantonalen Behörde zurückfordern. Stellen Sie dazu ein schriftliches Gesuch. Für die Rückerstattung gilt eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rückzahlung des Vorbezugs, danach erlischt Ihr Anspruch.
Vorbezug innert drei Jahren nach Einkauf
Gemäss Bundesgerichtsentscheid darf innert dreier Jahre nach einem Einkauf in die Pensionskasse kein Kapitalbezug getätigt werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird Ihnen rückwirkend der steuerliche Vorteil des Einkaufs abgesprochen. Prüfen Sie deshalb bei einem Einkauf in die Pensionskasse und einem kurz darauffolgenden Kapitalbezug die steuerliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs mit der Steuerbehörde, und lassen Sie sich die Abzugsfähigkeit schriftlich bestätigen.
Rückzahlung
Freiwillige Rückzahlung
Die durch den Vorbezug entstandene Vorsorgelücke können Sie durch Rückzahlungen freiwillig schliessen. Die Rückzahlung des gesamten Vorbezugs oder eine Teilrückzahlung von mindestens CHF 10’000 ist möglich. Diese Beträge gelten steuerlich nicht als Einkauf und werden deshalb nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen.
Tätigen Sie oder Ihr Arbeitgeber Einzahlungen in die Pensionskasse, werden diese Gelder zur Rückzahlung des Vorbezugs verwendet.
Rückzahlungspflicht
Sind die Voraussetzungen für den Vorbezug nicht mehr gegeben, müssen Sie den vorbezogenen Betrag der Pensionskasse zurückzahlen. Das trifft in folgenden Fällen zu:
- Sie verkaufen Ihr Wohneigentum. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den ausstehenden Vorbezug, höchstens jedoch auf den Verkaufserlös.
- Sie räumen jemandem an Ihrem Wohneigentum Rechte ein, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (z. B. Vermietung, Wohnrecht, Nutzniessungsrecht).
- Sterben Sie und werden bei Ihrem Tod keine Vorsorgeleistungen gemäss BVG fällig (z. B. Ehegatten- oder Kinderrenten), so kann die Pensionskasse den Vorbezug von den Erben zurückverlangen.
Ausnahme von der Rückzahlungspflicht
Bei einer Rückzahlung gelten folgende Beschränkungen:
- Die Rückzahlung beträgt mindestens CHF 10’000. Bei einem tieferen Vorbezug ist die Rückzahlung in einem Betrag vorzunehmen.
- Eine Rückzahlung ist bis zum Zeitpunkt der Pensionierung möglich.
- Nach Eintritt eines Invaliditäts- oder Todesfalls sind keine Rückzahlungen mehr zulässig.
- Eine Rückzahlung ist bis zur Barauszahlung Ihrer Freizügigkeitsleistung bzw. bis zum Austritt aus der Pensionskasse möglich.